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F30 – Brandschutzverglasung „KV69“
Zulassung Z-19.14-1249
mit maximalen Abmessungen
(Höhe bis 5000 mm, Breite unbegrenzt)
in Kombination mit
T30-1-Tür „KF57“ (BRM max. 1375 x 2750 mm)Zulassung Z-6.16-1586
T30-2-Tür „KF57“ (BRM max. 2750 x 2750 mm)Zulassung Z-6.16-1590
filigrane Massivholzprofile,
auf Wunsch furniert oder mit Schichtstoff belegt
zum Patent angemeldetes Befestigungssystem,
bei dem keine störenden Glasleisten oder Schraubenköpfe sichtbar sind
erhöhter Glasflächenanteil, durch schmale Holzprofile,
nur 50mm in der Ansichtsbreite
Zugelassen auch mit verdeckt liegendem, integriertem Türschließer
auch als Rauchschutz- oder Schallschutz-Konstruktion
bewährt zum Beispiel im Bundesministerium für Wirtschaft, Berlin